Aktuelle Einreisebestimmungen

Derzeit gelten noch folgende Einreisebestimmungen für die Einreise nach Italien. Diese sind bis 15. Mai 2021 gültig, danach sollen deutliche Erleichterungen folgen:

AKTUELLE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINREISE NACH ITALIEN (Stand 30.04.2021)

Die Einreise aus Österreich oder anderen EU- und Schengen-Mitgliedsländern ist grundsätzlich erlaubt. 

Voraussetzungen (für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Österreich aufgehalten haben oder durch Österreich durchgefahren sind):

  • Mitführen des ausgefüllten Formulars Selbsterklärung (englische Fassung)
  • Vorlage eines negativen PCR- oder Antigentests, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf (Kinder unter 2 Jahren sind von der Testpflicht zwecks Einreise befreit) 

Nähere Details/ weitere Informationen:

Personen, die in Italien einen Partner oder Familie besuchen möchten gelten dort NICHT als Pendler.

Ausnahmen:

Pflicht zur Registrierung im europäischen digitalen Passagier-Lokalisierungs-Formular (dPLF), keine Quarantäne-/Testpflicht für:

  • die Besatzung von Güter- und Personentransporten; 
  • Reisepersonal;
  • die Ein- und Ausreise aus den Staaten der Liste A (Vatikan und San Marino); 
  • die Durchreise durch Italien mit eigenem Fahrzeug, wobei diese nicht länger als 36 Stunden dauern darf; Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen Italiens bei Ablaufen der 36 Stunden-Frist bzw., sollte sie überschritten werden Beginn der Quarantäne; 
  • Grenzgänger, die aus nachgewiesenen beruflichen Gründen in das italienische Hoheitsgebiet einreisen und für die anschließende Rückkehr an ihren Wohnsitz, ihre Wohnung oder ihren Aufenthaltsort wieder ausreisen; 
  • Schüler und Studenten, die die Schule oder ein Studium in einem anderen Land als dem Wohnsitz-, Heimat- oder Aufenthaltsland absolvieren, in das sie täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehren;
  • Einreisende aus nachgewiesenen Arbeitsgründen, Gesundheitsgründen oder bei absoluter Dringlichkeit für eine Dauer von max. 120 Stunden;
  • Personal von Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in IT, die aus nachweislichen Arbeitsgründen für max. 120 Stunden ins Ausland gereist sind und nach IT zurückkehren;

Pflicht zur Registrierung im europäischen digitalen Passagier-Lokalisierungs-Formular (dPLF) und Testpflicht (48 Stunden vor Einreise), keine Quarantänpflicht für:

  • Gesundheitspersonal, das nach Italien einreist, um dort Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen;
  • Diplomaten, Beamte und Mitarbeiter von internationalen Organisationen in Ausübung ihrer Funktion;
  • Einreisende aus beruflichen Gründen, wenn diese durch spezielle, von der zuständigen Gesundheitsbehörde genehmigte Sicherheitsprotokolle geregelt sind;
  • Einreisende aus unaufschiebbaren Gründen, vorbehaltlich einer Genehmigung des Gesundheitsministeriums;

Die italienischen Regionen sind entsprechend der Infektionsrate in rote, orange, gelbe und weiße Zonen (mit geringer Infektionsrate) eingeteilt. Aufgrund regionaler Verordnungen ist es möglich, dass bei hohen Infektionszahlen für bestimmte Provinzen und Gemeinden weitergehende Maßnahmen (z.B. Einstufung in „rote Zone“) gelten. Erkundigen Sie sich vor der Einreise bei Ihrer Zielprovinz bzw. Zielgemeinde, welche konkreten Einschränkungen dort gelten.

In Südtirol gelten zusätzliche landesgesetzliche Regelungen, darunter die FFP2-Maskenpflicht in einigen Risikogebieten.

Bestimmungen für die einzelnen Zonen:

In den „roten Zonen“ (derzeit Sardinien) ist ein Verlassen der Wohnung nur in begründeten Ausnahmefällen (mit Selbstdeklarationsformular (deutschsprachige Ausfüllhilfe) möglich. Bars und Restaurants (mit Ausnahme der Abholung von Speisen und Getränken bis 22:00 Uhr), sowie Geschäfte (mit Ausnahme von Gütern des täglichen Bedarfs) bleiben geschlossen. 

In den “orangen Zonen“ (derzeit Aostatal, Apulien, Basilikata, Kalabrien, Sizilien) ist das Verlassen der Gemeinde nur in begründeten Ausnahmefällen (mit Selbstdeklarationsformular (deutschsprachige Ausfüllhilfe)  möglich. Die Regelungen für Bars und Restaurants sind dieselben wie in den “roten Zonen“. Der Handel ist geöffnet. Einkaufszentren bleiben an Wochenenden geschlossen.

In den “gelben Zonen“ (derzeit alle übrigen Regionen) gibt es innerhalb der Region keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Bars und Restaurants sind unter Einhaltung der Ausgangssperre (22.00 Uhr) im Freien geöffnet. Kulturelle Einrichtungen sind geöffnet (Voranmeldung erforderlich!). Einkaufszentren bleiben am Wochenende geschlossen.

In den „weißen Zonen“ (derzeit: keine Region) ist neben der Öffnung von Geschäften, Bars und Restaurants auch die Öffnung von Museen und kulturellen Einrichtungen vorgesehen.

Ortswechsel innerhalb Italiens zwischen weißen und gelben Zonen sind möglich.

Personen mit einer „Grünen COVID-19-Bescheinigung“ dürfen sich zwischen allen, inkl. orangen und roten Zonen bewegen.

Grüne COVID-19-Bescheinigung (gültig NUR für den Ortswechsel innerhalb Italiens, für die Einreise aus Österreich siehe die o.g. Einreisebestimmungen!)

Diese bestätigt:

  • eine erfolgte Impfung (Gültigkeit 6 Monate) oder
  • eine Genesung von COVID-19-Erkrankung (Gültigkeit 6 Monate) oder
  • ein negatives Ergebnis eines PCR- oder Antigentests (Gültigkeit 48 Stunden)

Bescheinigungen von EU-Ländern sind gleichwertig, ebenso wie Bescheinigungen von Drittländern, die eine in der EU anerkannte Impfung bestätigen.

Die einzelnen Regionen in Italien können situationsabhängig zusätzlich individuelle Maßnahmen ergreifen.

  • Eine Registrierung wird derzeit von KalabrienApulienSizilien und Sardinien verlangt.
  • Von 18.3. bis voraussichtlich 30.4.2021 ist die Einreise für Personen, die keinen Hauptwohnsitz auf Sardinien haben, nur aus Arbeits-, Gesundheits- oder sonstigen dringlichen unaufschiebbaren Gründen erlaubt.  

Die Beurteilung der vorgebrachten Reisegründe ist ausschließlich Angelegenheit der italienischen Behörden und kann vom Generalkonsulat in keiner Form beeinflusst werden. Weitergehende Informationen für Reisen aus beruflichen Gründen stellt die Österreichische Wirtschaftskammer zur Verfügung.

Bei Zweifelsfällen wird empfohlen die italienische Grenzpolizei oder die Konsularabteilung der italienischen Botschaft in Wienzu kontaktieren.

Das italienische Außenministerium stellt online Informationen zu konkreten Reisebewegungen zur Verfügung.

Weiterführende Informationen sowie Fragen und Antworten über die Einreise und Bewegungsfreiheit in Italien auf Deutsch finden Sie auf der Webseite der Südtiroler Landesverwaltung.

Weitere wichtige Informationen:

  • In ganz Italien gilt ein generelles Ausgangsverbot von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr.
  • Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes in der Öffentlichkeit sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien
  • Einhalten eines Mindestsicherheitsabstandes von einem Meter zu anderen Personen (bei sportlichen Aktivitäten zwei Meter)
  • In Fahrzeugen dürfen neben dem Fahrer jeweils noch 2 Personen pro Rückbank sitzen, die alle einen Mund-Nasenschutz tragen müssen. Abweichende Bestimmungen gelten in Südtirol, wo bei Tragen eines Mund-Nasenschutzes der Mindestsicherheitsabstand von einem Meter im Privat-PKW nicht verpflichtend ist. Leben die Fahrzeuginsassen hingegen alle im gleichen Haushalt bzw. stehen sie in einer festen Beziehung zueinander, so sind keine Beschränkungen vorgesehen.
  • Den Anweisungen der lokalen Sicherheitsbehörden ist unbedingt Folge zu leisten, und es sind die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen strikt einzuhalten.
  • Personen in Italien, die grippeähnliche Symptome aufweisen, sollen auf keinen Fall zum Arzt oder ins Krankenhaus gehen, sondern die Telefonnummer +39 1500 anrufen, um die weitere Vorgangsweise abzuklären. 

Die italienische Tourismusagentur fasst auf ihrer Webseite nützliche Informationen zu den in Italien geltenden Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen zusammen.

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